AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bernhard Ramsteiner GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten ab 1. Januar 2023 für alle Verkäufe der Firma Bernhard Ramsteiner GmbH.
1.2. Diese AVL gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3. Diese AVL gelten für alle unsere Angebote und Lieferungen. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. Entgegenstehende oder von den Regelungen dieser AVL abweichende Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ausdrücklich ihrer Geltung zustimmen.
1.5. Werden zwischen uns und dem Kunde von einzelnen Bedingungen dieser AVL abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser AVL nicht berührt.
2. Angebot, Auftragsannahme
2.1. Unser Angebot erfolgt freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
2.2. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn unser Angebot vom Kunden innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden.
2.3. Im Übrigen kommt ein Vertrag zustande, wenn wir eine Bestellung des Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns durch Auftragsbestätigung oder Rechnungsstellung in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware annehmen, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
2.4. Änderungen und Irrtümer bezüglich der unsere Ware betreffenden Abbildungen und Zeichnungen in Prospekte, Werbeschriften und Preislisten sowie der darin enthaltenen Daten, z.B. über Material, Maße, Form bleiben vorbehalten, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.5. Die Kosten für auf Wunsch des Kunden angefertigte Musterstücke und Vorarbeiten hierfür trägt bei nicht erfolgtem Vertragsschluss der Kunde.
3. Lieferfristen und Nichtverfügbarkeit der Leistung
3.1. Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich, es sei denn, sie wurden als verbindlich bezeichnet.
3.2. Die Lieferfrist beginnt vorbehaltlich nachstehender Ziffer 3.3 mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns.
3.3. Ist der Kunde verpflichtet, bestimmte Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen, Freigaben usw. selbst zu beschaffen oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist frühestens in dem Zeitpunkt, in dem alle vom Kunde zu beschaffenden Unterlagen uns zugegangen sind bzw. eine zu leistende Anzahlung bei uns eingegangen ist.
3.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.5. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunde hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung.
3.6. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Kunde erforderlich.
3.7. Unsere Haftung bei Lieferverzug ist entsprechend Ziffer 9. dieser AVL beschränkt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.
4. Teillieferungen, Teilverzug, Teilunmöglichkeit
4.1. Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, soweit dies für den Kunde zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.
4.2. Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
4.3. Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziffer 3. entsprechend.
5. Lieferung, Gefahrübergang
5.1. Für Lieferung und Gefahrübergang gilt EXW (Incoterms 2010) ab Fischerbach.
5.2. Verpackung wird nach Aufwand berechnet.
5.3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, oder auf Verlangen des Kunden, so geht die Gefahr ab dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunde über; jedoch sind wir verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
5.4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Lieferer dem Kunden die angefallenen Lagerkosten bzw. bei Lagerung im eigenen Lager die ortsüblichen Lagerkosten in Rechnung stellen.
5.5. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden versendet, so erfolgt die Wahl der Versandwege und Versandmittel durch uns, ohne dass wir Gewähr für die billigste Verfrachtung übernehmen.
6. Preise, Mindermengenzuschlag, Zahlungsbedingungen
6.1. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO EXW (Incoterms 2010) ab Fischerbach, zuzüglich geltender Umsatzsteuer sowie Verpackung und Versandkosten.
6.2. Bei einem Netto-Bestellwert unter EUR 50,00 sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von netto EUR 10,00 zu berechnen.
6.3. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum frei der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle zu zahlen.
6.4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
6.5. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur wegen wirksamen und fälligen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch
der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen wie z.B. Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunde vor. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder Liquidation gerät.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7.3. Wird die Vorbehaltsware durch den Kunde mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zuzüglich des Bearbeitungswertes zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Kunde bereits im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hierdurch uns zustehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 7.1.
7.4. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall oder bei unerlaubten Handlungen bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis- Werklohn- oder sonstigen Forderungen einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunde.
7.5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung widerruflich für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
7.6. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der gelieferten Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der gelieferten Gegenstände aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7.7. Wenn wir wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Kunde herausgegeben.
8. Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln
8.1. Der Kunde hat die Ware nach Eingang unverzüglich zu untersuchen und alle erkennbaren Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen (Samstag gilt nicht als Werktag) schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach Ablauf von sieben Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch hinsichtlich dieser versteckten Mängel als genehmigt.
8.2. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.3. Schäden, die ohne unser Verschulden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, klimatische, elektronische oder elektrische Einflüsse (soweit diese nicht vertraglich vorausgesetzt sind) entstanden sind, sind keine Mängel.
8.4. Soweit die Ware einen Mangel aufweist, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. Im Übrigen stehen dem Kunde die gesetzlichen Sachmängelrechte zu.
8.5. Beanstandungen von Teilleistungen berechtigen nicht zur Ablehnung der restlichen Leistungen, es sei denn, der Kunde ist wegen der mangelhaften Teilleistung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
8.6. Soweit der Kunde Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht, haften wir nur unter Berücksichtigung der nachstehenden Ziff. 9.
9. Haftungsumfang
9.1. Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garantiehaftung.
9.2. Wir haften für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
9.3. Wir haften bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Kunde geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf die der Kundevertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
9.4. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9.5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Verjährung
10.1. Beim Lieferantenregress in der Lieferkette eines Verbrauchsgüterkaufs, bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
10.2. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
10.3. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistung für ein Bauwerk besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
10.4. In allen übrigen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
11. Montage / Verpackungs-, Lager-, Transportleistungen
11.1. Wird uns neben der Lieferung auch die Montage übertragen, so gelten für den hierüber abgeschlossenen Montagevertrag die Ziff. 1 bis 5, 10 bis 13 sowie 15 bis 19 unserer Allgemeinen Verpackungs-, Lager und Transportbedingungen, die wir dem Kunden auf Anfrage kostenlos übermitteln, entsprechend.
11.2. Für unsere Verpackungs-, Lager-, Transportleistungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Verpackungs-, Lager und Transportbedingungen in ihrer aktuellen Fassung.
12. Schutzrechte
12.1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen, insbesondere Traglastberechnungen, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
12.2. Bei Lieferung von Waren, die wir nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Kunden fertigen, haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter zu befreien.
12.3. In keinem Fall der Verletzung fremder Schutzrechte ersetzen wir dem Kunde entgangenen Gewinn.
13. Vermögensverschlechterung
13.1. Wenn beim Kunden nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Kunde nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
13.2. Das gleiche gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass uns diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.
13.3. Ferner sind wir in den vorstehenden Fällen berechtigt, aufgrund des in Ziff. 7 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu untersagen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 7.5 zu widerrufen.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Fischerbach.
14.3. Wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung die Gerichte an unserem Geschäftssitz ausschließlich zuständig. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.